Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Musikclubs (NK2)

Stand: 09.01.2024

BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS


FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN


Was gilt als Livemusikveranstaltung?


Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?


Wie viele Konzerte in welchem Zeitraum muss ich für die Antragsberechtigung nachweisen?


Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?


Wie weise ich die Förderkategorie meines Musikclubs nach?


Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?


Was bedeutet fest und ortsgebunden?


Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?


Ist es möglich einen zweiten bzw. einen neuen Antrag für die zweite Runde von NK2C (2022) zu stellen, wenn ich bereits einen Antrag in NK1C (2020) und/oder in der ersten Runde von NK2C (2021) gestellt habe?


FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND


Was wird gefördert?


Worauf ist bei der Planung des zu fördernden Projekts besonders zu achten?


Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2021 ins Jahr 2022 und/oder 2023 verlegt wurden?


Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?


Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?


Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?


Kann ich mir Rechtsberatung im Projekt fördern lassen?


Was kann als Personalausgaben angerechnet werden?


Kann der:die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen, z.B. für Booking, Produktion etc.?


Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig?


Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?


Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?


Welche Investitionen können gefördert werden?


Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?


FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN


Welche Antragsfristen muss ich beachten?


Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?


Stelle ich den Antrag online oder per Post?


Was muss in den Antrag?


Was muss in die Projektbeschreibung?


Wie lege ich den Projektzeitraum fest?


Ausgaben- und Finanzierungsplan: Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?


Ausgaben- und Finanzierungsplan: Was kann als Eigenleistung angerechnet werden?


Ausgaben- und Finanzierungsplan: Wie sind Einnahmen aus z.B. Ticketverkäufen oder Drittmittel wie z.B. Spenden und Sponsorenmittel zu kalkulieren?


Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?


Wie wird über die Anträge entschieden?


Ich habe bereits 2020 erfolgreich einen Antrag gestellt – muss die Antragsberechtigung noch einmal nachgewiesen werden?


NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG


Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt (Vertragsschluss bis 30.06.2022)?


Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt (Vertragsschluss ab 01.07.2022)?


Was bedeutet die "Förderdoku" für mich?


Wann kann ich Mittel abrufen?


Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?


Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?


Wann erhalte ich das angeforderte Geld?


Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?


Wie kann ich Mittel zurückzahlen?


Was passiert nach der Zusage?


Muss ich das Vergaberecht beachten?


Wenn ich das Vergaberecht beachten muss...


Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?


Sind Änderungen in der Projekt- und Finanzplanung möglich?


Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann?


Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?


Was muss in den Zwischennachweis?


Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?


Was ist mit Doppelförderung gemeint?


Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?


Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis


Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert, die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]


Was muss auf einen Stundenzettel?


Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?


Sind die Fördermittel steuerpflichtig?


BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS

Mit technischen Fragen oder Problemen bei der Antragstellung wenden Sie sich bitte an: support@initiative-musik.de

Bei Fragen rund um den Antrags- und Förderungsprozess können Sie sich während der Sprechzeitenan alle angegebenen Berater:innen wenden.

Sprechzeiten: Mo-Fr 13-15 Uhr

Teams nach Region im Überblick

NORD
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Carsten Koener | carsten.koener@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 531

OST
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Linnéa Oelmann | linnea.oelmann@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 534

Kordula Kunert | kordula.kunert@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 537
Sprechzeiten: Mo-Do 13-15 Uhr

SÜD
Baden-Württemberg, Bayern

Melanie Kasel-Schmidt | melanie.kasel-schmidt@initiative-musik.de030 531 475 45 – 538

WEST
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Andreas Becker | andreas.becker@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 530

FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN

Was gilt als Livemusikveranstaltung?

Als Livemusikveranstaltung ist eine Veranstaltung zu werten, in der Livemusik aller Genres (E- und U-Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht. Das bedeutet, für das Konzert wird speziell geworben und das Publikum kommt vorrangig für die musikalische Darbietung. Mehrere Konzerte an einem Tag gelten als eine Veranstaltung, sofern für diese auch nur einmal Eintritt gezahlt wurde. Livemusikveranstaltung umfasst den gezielten Auftritt von Musiker:innen und Bands ebenso wie von „künstlerischen DJs“.

Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?

Bei der Frage nach den Konzerten und ihrer Veranstaltungsform kommt es sehr darauf an, ob es sich a. um Konzerte aus der Vergangenheit handelt, mit denen die Antragsberechtigung nachgewiesen werden soll oder b. um geplante Konzerte in der Zukunft, die ggf. pandemiebedingt angepasst und ausgelagert werden (wenn z.B. im Musikclub ein Spielbetrieb bis auf weiteres nicht möglich ist).

Zu a. Für den Nachweis, dass es sich um einen Musikclub (und nicht etwa ein Festival) handelt, sollten die 12, 18 bzw. 24 Konzerte im Musikclub (fest und ortsgebunden) stattgefunden haben. Grundsätzlich ist das Jahr 2019 hier Bezugsjahr. Wenn der Musikclub über einen Außenbereich verfügt oder eines der Konzerte in Kooperation mit z. B. einem Stadtteilfest o.ä. außerhalb des Musikclubs veranstaltet wurde, können diese Konzerte im Einzelfall zu den 12, 18 oder 24 Konzerten hinzugezählt werden. Für die zügige Antragsprüfung empfehlen wir jedoch allen, für die 12, 18 bzw. 24 nachzuweisenden Konzerte möglichst eindeutige Beispiele zu wählen (d.h. eindeutig eine Livemusikveranstaltung und eindeutig im Musikclub XY).

Zu b. Das Förderprogramm NEUSTART KULTUR für Musikclubs soll diese bei der zukünftigen Programmplanung, Wiederaufnahme und Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Programmarbeit unterstützen. Planungs- wie Durchführungsausgaben für Vorhaben können hier im Förderprogramm beantragt werden.  Angesichts der andauernden Krise ist der Blick in die Zukunft ungewiss und erfordert viel Arbeiten “auf Sicht”. Alternative Konzepte für Livemusikveranstaltungen (z.B. online Streamings, Ausweichlocations, Open Airs, neue Formate etc.) sind explizit als mögliche Fördergegenstände genannt. Diese Konzepte sind damit grundsätzlich förderfähig. Auch Investitionen können hier gefördert werden (siehe FAQ: welche Investitionen können gefördert werden?).

Wie viele Konzerte in welchem Zeitraum muss ich für die Antragsberechtigung nachweisen?

Musikclubs, die in Gemeinden und Städten mit bis zu 20.000 Einwohner:innen (ländlicher Raum) liegen, müssen mindestens 12 veranstaltete Konzerte im Jahr 2019 bzw. innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten (vor dem 15. März 2020) nachweisen.

Musikclubs, die in kreisfreien Städten ab 20.001 und bis zu 50.000 Einwohner:innen liegen, müssen mindestens 18 veranstaltete Konzerte im Jahr 2019 bzw. innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten (vor dem 15. März 2020) nachweisen.

Musikclubs, die in Städten mit 50.001 oder mehr Einwohner:innen liegen, müssen 24 veranstaltete Konzerte im Jahr 2019 bzw. innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten (vor dem 15. März 2020) nachweisen.

Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern (Mix-CDs im freien Handel, eigene Compilations etc.);
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud etc.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

Die Kontrolle seitens der Bearbeiter*innen erfolgt nach den oben genannten Kriterien. Das heißt, dass die Profile und Veranstaltungen der DJ-Künstler*innen entsprechend überprüft werden.

Wie weise ich die Förderkategorie meines Musikclubs nach?

Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Die Angabe einer genauen Zahl ist wichtig, um die jeweilige Förderkategorie zu ermitteln. Aus jeder Kategorie ergibt sich dann die maximale Summe an Zuschüssen, die beantragt werden kann. Verschiedene Unterlagen können hier als Nachweis dienen, beispielsweise Konzessionen, Genehmigungen, Mietverträge oder auch ein aktuelles Brandschutzkonzept. Eines dieser Dokumente ist dem Antrag in Kopie beizufügen.

Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?

Antragstellende dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. Das heißt, dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den letzten drei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (2017-2019) nicht mehr als 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu. Zum Beispiel wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird, wie etwa durch die Initiative Musik. Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem:r Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der Initiative Musik angefordert werden.

Was bedeutet fest und ortsgebunden?

Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind allgemein wie folgt definiert: „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.

Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?

Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsstellen für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also zur Gegenfinanzierung des Projektes einzubringen. Das bedeutet, sie können als Deckungsmitteleingesetzt werden.

Das Programm fördert keine Leistungen, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.

Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.

Nachfolgend einige Beispiele (keine abschließende Darstellung):

  • Live 100 und NEUSTART KULTUR (Musikclubs)

Musikclubs, die über das Programm Live 100 gefördert werden, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Sie dürfen für die Gagen der Musiker*innen desselben Konzerts jedoch nicht Live-100-Mittel und gleichzeitig die Mittel aus diesem Programm einsetzen.

  • BMWi-Programm und NEUSTART KULTUR (Musikclubs)

Musikclubs, die über das Hilfsprogramm des BMWi Förderung erhalten, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Bitte beachten Sie hier, dass das BMWi-Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betriebliche Fixkosten (Miete, Elektrizität, Wasser, usw.) abdeckt, wogegen in unserem Programm die variablen Projektkosten im Wege einer Projektförderung unterstützt werden.

  • Andere Programmteile des NEUSTART KULTUR-Pakets und NEUSTART KULTUR (Musikclubs)

Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich.

Ist es möglich einen zweiten bzw. einen neuen Antrag für die zweite Runde von NK2C (2022) zu stellen, wenn ich bereits einen Antrag in NK1C (2020) und/oder in der ersten Runde von NK2C (2021) gestellt habe?

Ja, ein zweiter Antrag für die gleiche Livemusikspielstätte ist in jedem Fall möglich. Seit dem 28.03.2022 um 10:00 Uhr ist das Antragstool für eine zweite Förderrunde in dem Programm „NEUSTART KULTUR 2 – Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland (Musikclubs) – Neuauflage“ (NK2C) geöffnet. Das Antragsverfahren endet, wenn alle zu Verfügung stehenden Mittel vergeben wurden.

Bitte beachten: Das Projekt muss bis zum 30. Juni 2023 beendet sein. Dies gilt für die 1. und auch für die 2. Förderrunde (siehe: Wie lege ich den Projektzeitraum fest?). Förderprojekte aus den 1. und aus den 2. Runden können zeitlich parallel laufen. Das beantragte Projekt für die zweite Runde muss inhaltlich klar von einem bewilligten Förderprojekt in der ersten Runde abgegrenzt sein (siehe: Was ist mit Doppelförderung gemeint?)

Wenn Sie bereits einen Antrag in der 1. Förderrunde von NK2C (2021) angelegt haben, können Sie mit den bisherigen Zugangsdaten den Login für die 2. Förderrunde nutzen. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Ihre Stammdaten und Unterlagen (außer dem Ausgaben- und Finanzierungsplan) müssen nicht erneut hochgeladen werden.

FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND

Was wird gefördert?

Durch das Programm NEUSTART KULTUR (Musikclubs) soll die programmatische Vielfalt der Livemusikclubs erhalten und unterstützt werden. Musikclubs sollen eine Perspektive bekommen, um Programme, neue Formate und visionäre Projekte anzugehen.

Die Förderung erfolgt als einmalige Projektförderung. Ein Projekt kann in diesem Fall z.B. die Programmplanung für die kommende Spielzeit sein (von der Planung über das künstlerische Booking, die Öffentlichkeitsarbeit bis zur Umsetzung und Durchführung der Konzerte), ebenso wie die Entwicklung eines (neuen) Konzert-Formats. Die Professionalisierung oder Neuausrichtung sowie neue Strategien in der Öffentlichkeitsarbeit und die Entwicklung alternativer (pandemiegerechter) Veranstaltungsformen (z.B. Online-Streams) sind ebenfalls mögliche Projekte.

Es können auch mehrere Maßnahmen in einem Projekt gebündelt werden. Damit richtet sich das Programm Neustart Kultur in die Zukunft. Projekte dürfen im Rahmen dieser Förderung noch nicht begonnen haben, bevor ein Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen wurde. Es ist jedoch möglich, einen „förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn“ zu beantragen (siehe dazu FAQ: Was bedeutet förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)?).

Kosten aus der Vergangenheit insbesondere Schulden oder Ausfallgagen sind nicht förderfähig.

Alle Ausgaben sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu veranschlagen und zu leisten.

Worauf ist bei der Planung des zu fördernden Projekts besonders zu achten?

Bei der Förderung der Projekte steht auch die gesellschaftliche Vielfalt im Fokus. Daher ist bei der Umsetzung der Maßnahmen die Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen (Frauen*, BIPoC, Menschen mit Behinderung u.a.) sowohl auf der Bühne (Musikschaffende, Speaker:innen, Moderation o.ä.) als auch hinter der Bühne (z.B. Booking, Produktion, Ton- und Lichttechnik, Buchhaltung/Verwaltung, Recording & Publishing) zu beachten. Insbesondere ist der barrierefreie Zugang so weit wie möglich sicherzustellen.

Weitere wünschenswerte Schwerpunktsetzungen bei der Planung und Realisierung eines Förderprojekts sind die Stärkung von strukturschwachen Regionen sowie die ökologische Nachhaltigkeit. Hierfür sind sinnvolle Möglichkeiten zu wählen, wie z.B. wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte usw.

Erläuterung:

1) Frauen* bezieht sich auf alle Personen, die sich unter der Bezeichnung „Frau“ definieren, definiert werden und/oder sich sichtbar gemacht sehen

2) BIPoC ist die Abkürzung von Black, Indigenous, People of Color und bedeutet auf Deutsch Schwarz, Indigen und der Begriff People of Color wird nicht übersetzt. All diese Begriffe sind politische Selbstbezeichnungen.

Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2021 ins Jahr 2022 und/oder 2023 verlegt wurden?

Diese Konzerte können Teil des zu fördernden Projekts sein. Es dürfen allerdings vor Beginn des Projekts noch keine Verträge abgeschlossen worden sein, da dies ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn wäre. Es ist in diesem Programm möglich, bei der Antragstellung einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn zu beantragen (siehe nächste Frage).

Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?

Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn oder Maßnahmenbeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss. Es kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mit beantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten).

Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?

Hier sind sämtliche Ausgaben gemeint, welche glaubhaft im Prozess der Konzeption, Planung und Durchführung eines Projekts (z.B. der Programmplanung des Musikclubs) anfallen. Hierzu zählen auch anteilig laufende Kosten, insofern diese sinnvoll auf das Projekt bezogen werden können und entsprechend ihrem Bedarf für das Projekt berechnet werden. Beispiel: im geförderten Projekt wird der gesamte Musikclub vier Tage eines Monats benötigt. Es kann dann die monatliche Miete in einem Anteil von 4/30 bzw. 4/31 (oder jährliche Miete im Verhältnis 4/352) geltend gemacht werden.

Ausnahme bilden hier der sogenannte Unternehmerlohn und Baumaßnahmen. Sie können nicht gefördert werden. Sach- und Personalkosten sowie laufende Kosten, die nicht projektbezogen sind, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?

Grundsätzlich sind diese Ausgaben nicht förderfähig, da Wartungs- und Reparaturausgaben dem Substanzerhalt zuzurechnen sind. In Einzelfällen (etwa Instrumentestimmung nach langer pandemiebedingter Pause) können solche Ausgaben jedoch als Projektausgaben und damit als förderfähig eingestuft werden.

Kann ich mir Rechtsberatung im Projekt fördern lassen?

Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem beantragten Projekt kann grundsätzlich gefördert werden. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie bezogen auf das geförderte Projekt z.B. zuwendungsrechtliche oder steuerrechtliche Fragen haben. Um die Rechtberatung fördern lassen zu können, sollte sie von Anfang als Posten im Ausgaben- und Finanzierungsplan eingeplant werden.

Was kann als Personalausgaben angerechnet werden?

Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht: Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu Nachfragen während der Antragsprüfung führen wie ein Stundenlohn von 100 EUR je Aushilfe. Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes (TVöD) liegen.

Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber:innen-Brutto). Dies gilt auch für Minijobber:innen. Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen) sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachkosten.

Kann der:die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen, z.B. für Booking, Produktion etc.?

Ein selbst ausgezahlter Unternehmer:innenlohn ist grundsätzlich nicht förderfähig. Gehälter für festangestellten Geschäftsführer:innen können jedoch gefördert werden (siehe hierzu die folgende Frage).

Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben in ihrem Musikclub selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. die unentgeltlichen Arbeitsleistungen können als Eigenleistungen dem Eigenanteil angerechnet werden sofern sie in nachvollziehbarer Weise dem Projekt zugerechnet werden können und erhöhen damit als “fiktive Ausgaben” die förderfähigen Gesamtausgaben und damit die beantragte Fördersumme (siehe Fördergrundsätze 4.8).
  2. Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.

Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig?

Ja, der Lohn eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in kann anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der:die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (z.B. durch Stundenzettel/Stundennachweise). In diesem Förderprogramm ist die Höchstgrenze für das zu fördernde Gehalt eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in auf einen Betrag in Höhe von max. 60.000 Euro jährlich (zzgl. Arbeitgeber:innenanteil in Höhe von bis zu 16.000 EUR) festgelegt.

Löhne für angestellte Geschäftsführer:innen sind nur förderfähig, wenn diese keine Gesellschafteranteile besitzen.

Vorlagen zur Stundenerfassung finden Sie hier für die 1. Förderrunde und hier für die 2. Förderrunde.

Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden sich die Informationen zu den üblichen Sätzen und Betragsgrenzen des Bundesreisekostengesetzes.

Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?

Aufgrund der besonderen Situation und des solidarischen Gedankens des Programms sollen geförderte Honorare und Gagen den branchenüblichen Tarifen entsprechen.

Die aktuelle Lage macht eine Prognose von möglichen Ticketeinnahmen und entsprechenden Split-Deals eher schwierig. Wir empfehlen daher:

  1. a) im Finanzierungsplan mit festen Gagen je geplante Band / je geplanten Act zu kalkulieren unabhängig von etwaigen Ticketeinnahmen oder Spenden;
  2. b) die Gagen/Honorare verhältnismäßig und zu den marktüblichen Preisen anzugleichen bspw. angemessene Gagen wie vor der Pandemie zu kalkulieren. (Das bedeutet Status oder Grad der Professionalisierung der Künstler:innen/Bands sollten im Verhältnis zur Kapazität der Musikspielstätte stehen);

Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sollten sowohl Status als auch Grad der Professionalisierung der Künstler:innen/Bands (Newcomer:in/Amateur:in/Profi) Berücksichtigung finden. Dies sollte auch im Verhältnis zur Kapazität der Musikspielstätte stehen. In diesem Zusammenhang sprechen wir uns für eine Mindestgage i. H. v. 250 Euro aus, im Nachwuchs-/Amateurbereich sollten mindestens 150 Euro gezahlt werden.

Welche Investitionen können gefördert werden?

Als Investitionen verstehen wir Anschaffungen von technischem Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung. In diesem Programm „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur (Musikclubs)“ sind Investitionen entsprechend den nachfolgenden Regelungen grundsätzlich förderfähig:

Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um ein bestimmtes Projektformat umzusetzen. Dazu zählt auch die Anschaffung von Geräten, die für neue technische Präsentationsformen (z.B. Online-Streaming) benötigt werden. Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern (siehe unten). Insgesamt dürfen jedoch die Mittel für diese Investitionen nicht mehr als 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen.

Inventarisierung und Zweckbindungsfrist

Investitionen sind zu inventarisieren. Eine Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf von 10 Jahren (IT-Bereich 4 Jahre) weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise, verwendet werden. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der Initiative Musik/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.

Welche Versicherungen sind förderfähig?

Versicherungen, welche gesetzlich vorgeschrieben sind und solche, die unter wirtschaftlicher Betrachtung nachweisbar für die Durchführung des beantragten Projekts notwendig sind, können ganz oder anteilig gefördert werden.

Im Folgenden einige Beispiele

– gesetzlich vorgeschriebene Versicherung:

(Betriebs-)haftpflicht;

– Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen mit eindeutigem Projektbezug:

Ausfallversicherung (für im Projekt geplante Veranstaltungen); Versicherung von Veranstaltungstechnik, welche für die geplanten Musikveranstaltungen nachweislich benötigt wird;

– Nicht förderfähige Versicherungen sind:

Geschäftsführer:innen-Haftpflichtversicherung (D&O Insurrance); Versicherungen, die nicht für die Durchführung des beantragten Projekts notwendig sind.

Zusatzinformation zur steuerlichen Behandlung von öffentlichen Zuschüssen

Auszug R 6.5 II zu §6 EstG

„Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat.“

Dieser Auszug wird nur zu ihrer Information bereitgestellt und ist nicht rechtsverbindlich. Die konkrete steuerliche Behandlung der Fördermittel besprechen sie bitte direkt mit Ihrem Steuerbüro unter Verweis auf diesen Auszug.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Musikclub-Programms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen.

Musikclubs, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen. (Siehe Fördergrundsätze 3.7)

FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN

Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist für die zweite Förderrunde ab dem 28. März 2022 (10.00 Uhr) möglich. Der Link zum Antragsformular wird zum Antragsstart auf unserer Webseite veröffentlicht und freigeschaltet.

Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?

Um die Funktionen des Antragstools im vollen Umfang nutzen zu können, empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Microsoft Edge. Der Windows Internet Explorer wird nicht unterstützt.
Benutzer:innen eines Mac empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Safari.

Sie können sich mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren.

Das Passwort bei der Registrierung muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Groß- und einen Kleinbuchstaben, eine Ziffer und eines der folgenden Sonderzeichen enthalten: !§$%&()=?#*

Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail, in der Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spamordner. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung können Sie für den Fall, dass Sie Ihr Passwort vergessen sollten Informationen hinterlegen.

Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Sobald Sie einen Antrag online angelegt haben, können Sie diesen jederzeit zwischenspeichern und zu einem anderen Zeitpunkt weiterbearbeiten oder einreichen.

Alle Unterlagen für den Antrag müssen in digitaler Form eingereicht (hochgeladen) werden.

Der Antrag wird zunächst online im Antragstool eingereicht. Danach kann daran nichts mehr verändert werden. Sie können sich jedoch weiterhin einloggen, den Antrag und den aktuellen Bearbeitungsstatus einsehen und den Antrag als PDF herunterladen.

Das Antrags-PDF muss innerhalb von 5 Werktagen nach Online-Antragstellung (also nach Klick auf den Button „Antrag einreichen“) unterschrieben per E-Mail (Scan) bei der Initiative Musik eingegangen sein. Laden Sie dafür das Antrags-PDF herunter und drucken Sie die Datei aus. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und mailen Sie diesen als Scan in PDF-Format an die Initiative Musik: live@initiative-musik.de. Erst mit Eingang des unterschriebenen Antrags per Mail ist dieser gültig. Es ist keine postalische Einsendung nötig.

Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag von einer zeichnungsberechtigten Person bzw. einer dazu bevollmächtigten Person unterschrieben werden muss.

Was muss in den Antrag?

Alle Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

Zur nachweislichen Legitimation der Antragsberechtigung:

  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)

Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des:der Antragstellers:in.

Welche zusätzlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  • Ausgaben- und Finanzierungsplan (Vorlagen: 1. Förderrunde; 2. Förderrunde)
  • Auflistung von mindestens 12, 18 bzw. 24 Livemusikveranstaltungen aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem 15. März 2020 (bitte nutzen Sie ausschließlich die Vorlagen der Initiative Musik 1. Förderrunde; 2. Förderrunde)
  • Nachweis über die Gesamtkapazität des Musikclubs (Brandschutzkonzept o.ä.) in Kopie

In entsprechenden Fällen sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:

  • Kopie von Bescheiden über Förderungen mit öffentlichen Mitteln, insbesondere zum Nachweis einer Komplementärfinanzierung. Hierzu zählen auch öffentliche Mittel, die durch (private) Dritte ausgereicht werden
  • ggf. Vertretungsvollmacht des:der Unterzeichners:Unterzeichnerin des Antrags. (Die Vertretungsvollmacht ist mit Originalunterschrift dem online eingesendeten Antrag anzufügen)
  • ggf. Freistellungsbescheid des Finanzamtes (für gemeinnützige Vereine, Unternehmen und anderen Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen)

Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden. Die Beschreibung sollte die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel machen und verdeutlichen, dass das Projekt in einem oder mehreren Punkten dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte Ihres Projekts sind unter Punkt 4 in den Fördergrundsätzen formuliert. Im Wesentlichen sollen die wichtigen W-Fragen beantwortet werden: Was soll wann mit wem/durch wen wozu und wie durchgeführt werden? Wie viel kostet dies und wie soll es finanziert werden?

Wie lege ich den Projektzeitraum fest?

Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, den Sie für das geplante Projekt benötigen. Dabei sind drei Punkte zu beachten:

  1. Kalkulieren Sie den Zeitraum nicht zu knapp. Sie können nur Ausgaben geltend machen und fördern lassen, die innerhalb des Projektzeitraums anfallen (das heißt Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Zahlung müssen innerhalb des Zeitraums liegen). Grundsätzlich kann der Projektzeitraum die Planungsphase ebenso wie die Durchführungsphase und falls notwendig auch die Nachbereitungsphase mit umfassen;
  2. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen (sieh FAQ zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn). Mit diesem kann ihr Projekt frühestens zum Tag der Antragstellung beginnen;
  3. Das Projekt muss spätestens zum 30. Juni 2023 beendet sein.

Ausgaben- und Finanzierungsplan: Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen des:der Antragsteller:innen, einschließlich der Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt erwirtschaftet werden. Alle Einnahmen aus dem Projekt müssen in der Ausgabenkalkulation angegeben und nach Projektende nachgewiesen werden.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.

Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 10 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Ausgaben- und Finanzierungsplan: Was kann als Eigenleistung angerechnet werden?

Als Eigenleistung können auch projektbezogene, unentgeltlich Arbeitsleistungen angerechnet werden. Pro geleistete Arbeitsstunde (= 60 Minuten) werden pauschal 15 Euro berechnet. Insgesamt können jedoch nur Arbeitsstunden im Wert von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtsumme, maximal aber bis zu 5.000 Euro als Eigenleistung angerechnet werden. Diese müssen tatsächlich geleistet worden sein und entsprechend in einem Stundenzettel nachgewiesen werden. Die Stundenzettel sind ein Teil des Verwendungsnachweis.

Vorlagen zur Stundenerfassung finden Sie hier für 1. Förderrunde und 2. Förderrunde.

Ausgaben- und Finanzierungsplan: Wie sind Einnahmen aus z.B. Ticketverkäufen oder Drittmittel wie z.B. Spenden und Sponsorenmittel zu kalkulieren?

Es ist darauf zu achten, dass die Ausgaben und Einnahmen im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei der Antragstellung so realistisch wie möglich dargestellt werden. Hierbei ist insbesondere realistisch zu kalkulieren, mit welchen Eintrittseinnahmen und Umsatzerlösen zum geplanten Zeitpunkt des Vorhabens zu rechnen sein wird.

Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für den Monatsflyer/das Veranstaltungsprogramm) pro Datei akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.

Wie wird über die Anträge entschieden?

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist. Nach Antragseingang werden die Anträge formal und vertieft inhaltlich geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft (formal und inhaltlich), wird er schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages bewilligt.

Sollten mit Ende der Antragsfrist (31. Dezember 2021) noch Mittel im Programmbudget vorhanden sein, ist eine erneute Antragsphase möglich. Diese wird dann rechtzeitig über die Kanäle der Initiative Musik angekündigt.

Ich habe bereits 2020 erfolgreich einen Antrag gestellt – muss die Antragsberechtigung noch einmal nachgewiesen werden?

Die Antragsberechtigung der oder des Antragstellenden muss in jedem Fall erneut nachgewiesen und geprüft werden. Die Fördergrundsätze und damit die Bedingungen zur Förderung haben sich in dieser Neuauflage etwas geändert – darüber hinaus kann sich genauso bei den Antragstellenden etwas geändert haben. Schließlich wird mit der neue Antragsrunde auch ein neues Projekt eingereicht (inkl. neuer Finanzierungsplan), welches geprüft werden muss.

NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt (Vertragsschluss bis 30.06.2022)?

Mit der Bewilligung des Förderantrags sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgenden drei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis „Gefördert von:“ zu versehen:

  1. NEUSTART KULTUR
  2. Initiative Musik
  3. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Auf der Webseite des Förderprojektes sowie in sämtlichen Publikationen (z. B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind die Logos angemessen zu verwenden. Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in den Absätzen 3.2./3.2.1./3.2.2. sowie online unter https://www.initiative-musik.de/allgemeine-foerderbedingungen/. Die Logos und Regelungen finden Sie hier.

Bitte mailen Sie den Entwurf Ihrer Digitalen-/Printmedien an  live@initiative-musik.de. Die Logofreigabe erfolgt durch die Projektbetreuer:innen per E-Mail.

Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt (Vertragsschluss ab 01.07.2022)?

Mit der Bewilligung des Förderantrags sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgenden drei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis „Gefördert von:“ zu versehen:

  1. NEUSTART KULTUR
  2. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
  3. Initiative Musik

Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind nach Abstimmung mit dem Förderhinweis: „Gefördert von:“ und den Logos der Initiative Musik und des Bundes (i.d.R. der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien „BKM“) zu versehen.

Die Logos zur Förderung sind in der gleichen Größe zu verwenden. Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Die Logos zur Förderung sollten dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Die zu verwendenden Logos und deren Reihenfolge werden im Fördervertrag benannt.

Bei der Verwendung auf einer Website sind die Logos zu verlinken. Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe oder die Verwendung fremdsprachiger Fassungen, ist dies mit der Initiative Musik vorher schriftlich abzustimmen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschrift der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) und der Styleguide der Bundesregierung (z.B. für das Logo der BKM) eingehalten werden. Dies betrifft auch die im Auftrag der Projektträger:innen durch Dritte hergestellte Medien. Logos und Hinweise auf Sonderprogramme, in deren Rahmen die Förderung erfolgt, sind ebenso zu veröffentlichen.

Bitte mailen Sie den Entwurf Ihrer Digitalen-/Printmedien an live@initiative-musik.de. Die Logofreigabe erfolgt durch die Projektbetreuer:innen per E-Mail.

Was bedeutet die "Förderdoku" für mich?

Alle geförderten Projekte werden in der „Förderdoku“ auf der Website der Initiative Musik gGmbH vorgestellt. Für die Darstellung bitten wir Sie um einen kurzen Text, der Ihr Projekt beschreibt, sowie eine passende Auswahl der Fördergegenstände.

Bei Fördergegenständen handelt es sich um Schwerpunkte/Kategorien wie zum Beispiel Planung, Durchführung und Investitionen, die durch das Programm NEUSTART KULTUR gefördert werden. Dies können geplante und/oder bereits angefallene Ausgaben für Ihr Projekt sein (vgl. den Ausgaben- und Finanzierungsplan). In den Kategorien erfolgt eine weitere Unterteilung in Personalplanung, Streaming, Gagen, Werbung usw.

In Ihrem Antrag finden Sie dafür vorgesehene Text- bzw. Auswahlfelder unter dem Reiter „Infos für Förderdoku“.

Wann kann ich Mittel abrufen?

Nach Abschluss eines rechtsgültigen Fördervertrags mit der Initiative Musik stehen Ihnen die bewilligten Fördermittel zur Deckung von Projektausgaben zur Verfügung. Sie können via Mittelanforderung ab dem Zeitpunkt des bewilligten Projektbeginnes Mittel abrufen, die Sie a) bereits in Vorkasse (innerhalb der Projektlaufzeit) verausgabt haben oder b) innerhalb der kommenden 6 Wochen ausgeben werden. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb der 6 Wochen verausgabt haben, müssen umgehend zurück an die Initiative Musik überwiesen werden. Diese Mittel können zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Fördermittel nur innerhalb des bewilligten Projektzeitraums anfordern und verwenden dürfen. Da die Initiative Musik einen Vorlauf benötigt, um die Auszahlungen vorzubereiten und zu überweisen (siehe: Wann erhalte ich das angeforderte Geld?), müssen Mittelanforderungen spätestens drei Wochen vor Projektende eingehen. Das Datum des Projektendes entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag (ggf. der Bestätigungsmail über die Verlängerung).

Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?

  1. Loggen Sie sich hier in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  2. Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Mittelanforderung zu erstellen.

Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?

Hier finden Sie eine detaillierte Ausfüllhilfe der Mittelanforderung im Antragstool:

  1. Bereits verausgabter Betrag
    Damit ist immer Folgendes gemeint: alle Mittel, die Sie bereits insgesamt für Ihr Projekt ausgegeben haben.
  2. Weitere Ausgaben in den nächsten Wochen
    Beachten Sie hier die 6-Wochen-Frist. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb dieser Zeit verausgaben können, müssen Sie bis zum Ablauf der Frist zurück an die Initiative Musik überweisen oder es fallen Strafzinsen für diese Mittel an.
  3. Deckung der Ausgaben
    Grundsätzlich sind vorhandene Eigenmittel immer bevorzugt (anteilig) einzusetzen. Entsprechend muss die Erklärung unter der Mittelanforderung immer angekreuzt werden. „Vorhanden“ sind in diesem Fall: a) Mittel, die durch das geförderte Projekt bereits eingenommen wurden oder b) Mittel anderer Fördereinrichtungen, welche in das Projekt eingebracht werden und bereits ausgezahlt wurden. Unter 4f wird berechnet, wie viel der Ausgaben von 1 und 2 zusammen durch die Fördermittel der Initiative Musik gedeckt wurden und werden. Diese Summe wird automatisch durch das Tool errechnet.
  4. Sind alle Felder vollständig und richtig ausgefüllt, können Sie Ihre Mittelanforderung speichern und senden. Die fertige Mittelanforderung können Sie dann als PDF herunterladen und ausdrucken. Bitte unterschreiben Sie die Mittelanforderung und mailen Sie diese als PDF an die Initiative Musik: live@initiative-musik.de. Erst mit Eingang der unterschriebenen Mittelanforderung per Mail ist diese gültig. Es ist keine postalische Einsendung nötig.

Wann erhalte ich das angeforderte Geld?

Wir bemühen uns darum, ihre Anforderungen schnellstmöglich zu bearbeiten. Bitte beachten Sie jedoch: Die Initiative Musik benötigt einen Vorlauf von mindestens zwei Wochen, um die angeforderten Mittel zu bündeln und ihrerseits anzufordern. Die Überweisung wird in der Regel einmal wöchentlich mittwochs erfolgen. Wenn Sie durch akut ausstehende Ausgaben in Vorkasse gehen (müssen), können Sie sich diese rückwirkend erstatten lassen.

Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?

Nach jeder anteiligen Auszahlung von Fördermitteln haben die Zuwendungsempfänger:innen eine Frist von 6 Wochen, um alle Mittel zu verausgaben oder nicht verausgabte Mittel zurück an die Initiative Musik zu überweisen.

Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises ist drei Monate nach Projektende, der Termin wird im Fördervertrag festgelegt. Für Projekte, die zum 30. Juni 2023 enden, ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. September 2023 vorzulegen.

Für Projekte, für die im Haushaltsjahr 2022 Fördermittel abgerufen worden sind, ist bis zum 28. Februar 2023 ein Zwischennachweis zu erstellen. Ausgenommen davon sind Projekte, deren Projektzeitraum zum 31. Januar 2023 enden, für diese ist nur ein Endverwendungsnachweis zu erbringen.

Wie kann ich Mittel zurückzahlen?

  1. Loggen Sie sich hier in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  2. Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Rückzahlung anzumelden.
  3. Klicken Sie unten rechts das Kästchen „Rückzahlung anmelden“ an und füllen Sie die Felder aus.
  4. Prüfen Sie anschließend Ihre Rückzahlung und schicken diese im Antragstool ab. Sie und die Projektbetreuung (live@initiative-musik.de) erhalten eine E-Mail.
  5. Ihre beantragte Rückzahlung wird nun geprüft. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit den entsprechenden Kontodaten, um die Rückzahlung zu tätigen.
  6. Nach Ihrer Überweisung wird die Rückzahlung Ihrer Fördersumme gutgeschrieben.

Was passiert nach der Zusage?

Nach der Zusage wird ein Fördervertrag abgeschlossen. Dieser beruht auf den Fördergrundsätzen des Programms und auf dem gestellten und geprüften Antrag. Mit Abschluss des Vertrags kann das Projekt beginnen, es sei denn, es wurde ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt.

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden, die innerhalb der 6-Wochen-Frist verwendet werden müssen. Geförderte Musikclubs können ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Vorkasse gehen, dann Mittel abrufen und diese rückwirkend einsetzen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Muss ich das Vergaberecht beachten?

Für dieses Programm wurde der Schwellenwert zur Beachtung des Vergaberechts von 100.000 Euro auf 200.000 Euro öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck angehoben. Dabei zählen nicht nur Fördermittel, die durch die Initiative Musik ausgezahlt werden, sondern ebenso andere öffentliche Mittel, die Sie für denselben Zweck, dasselbe Projekt einbringen.

Erhalten Sie insgesamt mehr als 200.000 EUR öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck in einem Projekt, sind Sie verpflichtet das Vergaberecht bis auf wenige Vorschriften zu beachten. Die Zuwendungen können dabei auch durch mehrere Fördereinrichtungen/Stellen ausgezahlt werden. Wenn Sie den Betrag von 200.000 EUR öffentlicher Zuwendung überschreiten, lesen Sie sich bitte die FAQ –> „Wenn ich das Vergaberecht beachten muss…“ aufmerksam durch. Offizielle Vorgaben und Regelungen finden Sie in den ANBest-P, dem Merkblatt Grundzüge der Vergabe der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM), den aktuellen Handlungsleitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Wenn Sie mit der Zuwendungssumme aus diesem Programm insgesamt 200.000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten, sind Sie nicht formal an das Vergaberecht gebunden.

WICHTIG! Auch wenn Sie formal nicht an das Vergaberecht gebunden sind, gilt für alle Geförderten (Zuwendungsempfänger:innen) in diesem Programm der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lesen Sie hierzu die FAQ –> Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Folgende Regelung gilt dabei rechtsverbindlich: Zuwendungsempfänger:innen haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter:innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das gesamte Vorgehen sollte nachvollziehbar sein. Bitte beachten Sie: Die Hilfestellungen und Erklärungen dieser FAQ sind keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen raten wir Ihnen daher dringend, sich entsprechende juristische Beratung einzuholen. Lesen Sie hierzu FAQ –> Kann ich mir Rechtsberatung im Projekt fördern lassen?

Wenn ich das Vergaberecht beachten muss...

a) Wann muss ich ein formales Vergabeverfahren durchführen?

Aufgrund der aktuellen pandemiebedingten Krisensituation wurde das Vergaberecht insgesamt erleichtert. Laut den Handlungsleitlinien des BMWi hierzu muss bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert ab 3.000 EUR ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Diese Regelung gilt für Aufträge/Vergaben bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 01. Januar 2022 gilt wieder der Betrag 1.000 EUR als Schwelle, ab welcher ein formales Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Für alle Aufträge/Vergaben unterhalb des jeweiligen Betrags gilt jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lesen Sie hierzu FAQ –> Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

b) Welche Möglichkeiten und Vergabearten gibt es bei einer Vergabe ab 1.000 bzw. 3.000 EUR Auftragswert?

Die Hinweise hier sind aufgrund der Komplexität des Themas nicht abschließend und eher eine erste Orientierung. Neben den oben aufgezählten Quellen finden Sie weitere Infos (ohne Gewähr) auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabeverfahren.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen.html

In der Regel stehen folgende Vergabearten zur Auswahl.

Bis 31. Dezember 2021 sind die Regelungen dabei wie im Infokasten beschrieben:

Aus der Tabelle 1 wird deutlich, dass bis zum 31. Dezember 2021 weniger aufwändige Vergabeverfahren wie etwa eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR möglich sind. Wird diese Betragsgrenze überschritten, dann muss einer der Gründe (wie in der UVgO unter 8 Abs. 4 aufgelistet) zutreffen. Bitte beachten Sie: Diese Begründungen werden grundsätzlich sehr eng ausgelegt.

Bei einem einfachen Verfahren (ohne Teilnahmewettbewerb) werden in der Regel mindestens 5 geeignete und vergleichbare potenzielle Bieter:innen kontaktiert. Sie werden unter Beachtung der Wettbewerbsgleichheit zur Abgabe eines Angebots bzw. bei einer Verhandlungsvergabe zunächst zur Verhandlung aufgefordert bzw. eingeladen. Die abschließende Leistungsbeschreibung und die Kriterien, nach welchen das Angebot bewertet wird, sind hierbei allen potenziellen Bieter:innen mitzuteilen.

Ab dem 01. Januar 2022 ändern sich die Bedingungen und Regelungen für die Auswahl der Vergabeverfahren wie folgt:

Erklärung der Tabelle 2:

Aus der Tabelle 2 wird deutlich, dass die Verfahren „öffentliche Ausschreibung“ und „beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ jederzeit möglich sind. Verfahren, welche Verhandlungen beinhalten, sind für die in diesem Programm Geförderte bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro ebenfalls ohne weitere Begründung möglich. Wird diese Betragsgrenze überschritten, muss einer der Gründe (wie in der UVgO unter § 8 Abs. 4 aufgelistet) zutreffen. Bitte beachten Sie: Diese Begründungen werden grundsätzlich sehr eng ausgelegt.

Bei einem einfachen Verfahren (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) muss einer der Gründe, wie sie in der UVgO unter § 8 Abs. 3 aufgelistet sind zutreffen. Bei diesem Verfahren werden in der Regel mindestens 5 geeignete und vergleichbare potenzielle Bieter:innen kontaktiert. Sie werden unter Beachtung der Wettbewerbsgleichheit zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die abschließende Leistungsbeschreibung und die Kriterien, nach welchen das Angebot bewertet wird, sind hierbei allen potenziellen Bieter:innen mitzuteilen.

c) Welches Vergabeverfahren soll ich wählen?

Die Wahl des Vergabeverfahrens ist stark davon abhängig, welcher Art die benötigte Leistung/Lieferung ist. Wie komplex ist die Leistungsbeschreibung und kann diese abschließend formuliert werden? Diese Einzelfallentscheidung können wir pauschal nicht beantworten. Wir raten Ihnen grundsätzlich, sich an einen juristischen Experten, eine juristische Expertin auf dem Gebiet zu wenden. Diese Form der Rechtsberatung ist im Programm als Ausgabe förderfähig. Die richtige Begründung für das gewählte Vergabeverfahren, vor allem aber die lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Prozesses sind wesentlich für das Einhalten des Vergaberechts.

d) Wie sieht ein Vergabevermerk aus?

Für einen Vergabevermerk können wir keine formale Vorlage vorgeben. Wesentlich an dem Vermerk ist jedoch die lückenlose Dokumentation und Begründung aller Schritte im Prozess der Vergabe. Sie beginnt mit dem Moment, in dem die benötigte Leistung formuliert und deren Auftragswert geschätzt wird und endet mit der Auftragsvergabe. Laut Punkt V im Merkblatt der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien „Grundzüge der Vergabe“, welches Bestandteil Ihres Fördervertrags ist, sollte mindestens folgendes (wenn zutreffend) dokumentiert werden:

  • die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teil-nahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe,
  • die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- und Fachlosen,
  • die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungs-nachweisen erfordert und ggf. warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen,
  • die Namen der berücksichtigten Bewerber:innen oder Bieter:innen und die Gründe für ihre Auswahl,
  • die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber:innen oder Bieter:innen und die Gründe für ihre Ablehnung,
  • den Namen des erfolgreichen Bieters, der erfolgreichen Bieterin und die Gründe für die Auswahl seines des oder ihres Angebotes,
  • die Gründe, aus denen der oder die Auftraggeber:in auf die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.

Neben der Dokumentation/dem Vergabevermerk gehören auch die Angebote und die Teilnahmeanträge und ihre Anlagen zu den Vergabeunterlagen.

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Sind Änderungen in der Projekt- und Finanzplanung möglich?

Durch Ihre Projektbeschreibung und die Beschreibung der geplanten Maßnahmen werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt. Diese können nach einer Bewilligung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Entwickeln sich die Ausgaben und Einnahmen während des Bewilligungszeitraums anders als erwartet, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Zuwendung, da es sich bei diesem NEUSTART KULTUR Teilprogramm um eine Festbetragsfinanzierung handelt. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts jedoch die bewilligte Zuwendung aus den Bundesmitteln, reduziert sich der Förderbetrag entsprechend um diese Differenz.

Sollte es zu unerwarteten notwendigen Veränderungen Ihres Projekts oder dessen Finanzierungsplans kommen, nehmen Sie bitte in jedem Fall schnellstens Kontakt mit der Initiative Musik auf und zeigen Sie diese Änderungen an.

Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann?

Sollte ein Projekt pandemiebedingt (z. B. durch eine zweite, dritte oder vierte Welle) nicht oder vorerst nicht durchgeführt werden können, ist zu prüfen, ob und wie das Projekt inhaltlich und ggf. zeitlich angepasst umgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte umgehend Kontakt mit der Initiative Musik aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?

Jede:r Antragsteller:n bzw. Zuwendungsempfänger:in ist anzeigepflichtig, sobald sich der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert oder eine bewilligte Maßnahme nicht realisiert werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der/die Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger:in Ausgaben, die vermieden werden können, auch nicht zu generieren.

Was muss in den Zwischennachweis?

Für den Zwischennachweis reicht eine vollständige Belegliste aller Ausgaben (hier finden Sie die Vorlagen 1. Förderrunde und 2. Förderrunde), die bereits im Vorjahr für das Projekt über einen Mittelabruf abgerufen und veräußert wurden. Außerdem ist dem Zwischennachweis ein kurzer Sachbericht beizulegen. Die Belegliste kann direkt in den Endverwendungsnachweis übernommen werden. Haben Sie im Jahr 2022 keine Mittel abgerufen, müssen Sie keinen Zwischennachweis im Jahr 2023 einreichen.

Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis (hier finden Sie die Vorlagen 1. Förderrunde und 2. Förderrunde ) besteht aus einem kurzen Sachbericht (1) und einem zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2).

Der Sachbericht (1) muss mindestens eine DIN-A4-Seite lang sein. Er muss in deutscher Sprache und in ganzen Sätzen verfasst werden. Ein Sachbericht in Form einer Konzertauflistung ist nicht ausreichend. Die Auflistung der stattgefundenen Konzerte ist dem Sachbericht ergänzend beizufügen (hier finden Sie die entsprechenden Vorlagen zur Vorlage zur Auflistung der Konzerte 1. Förderrunde; 2. Förderrunde). Ohne Abgabe eines Sachberichts ist der Verwendungsnachweis nicht vollständig und kann nicht anerkannt werden.

Der Sachbericht sollte sich auf die Ausgaben- und Belegliste ( 1. Förderrunde und 2. Förderrunde) (Tabellenblatt 3) beziehen und darüber hinaus folgende Fragen beantworten:

1. Welche Projektziele wurden wie erreicht?

  • Situationsanalyse
  • Ausblick

2. Welche Maßnahmen wurden mit welchen Ergebnissen umgesetzt und wie spiegeln sich diese im Ausgaben- und Finanzierungsplan wider?

  • Beschreibung der größeren Ausgabenpositionen
  • Erklärung von Änderungen im Projekt und deren Auswirklungen auf die Ausgaben

3. Inwieweit haben die umgesetzten Maßnahmen den Förderzweck erfüllt?

  • Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen im Vergleich zum geplanten Projektinhalt
  • Erreichte Zuschauer:innen- / Besucher:innenzahl
  • Anzahl der auftetenden Musiker:innen / Bands

4. Wie hoch war die Summe der Ausgaben im Projekt insgesamt?

Bitte verwenden Sie für den zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2) die Vorlage ( 1. Förderrunde und 2. Förderrunde ) der Initiative Musik. Auf dem zweiten Tabellenblatt dieser Vorlage finden Sie eine Anleitung, wie der Nachweis Schritt für Schritt zu erstellen ist.

Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Ausgaben- und Belegliste, in welcher die förderfähigen Ausgaben chronologisch aufgelistet werden. Es wird empfohlen, alle Ausgaben aus dem Projekt, mindestens aber bis zur Höhe der ausgezahlten Förderung aufzuführen.

Bitte beachten Sie: Wenn das geförderte Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Positionen in der Ausgaben- und Belegliste nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Weitere wichtige Informationen zu anrechenbaren Belegen und deren Anforderungen für den Verwendungsnachweis finden Sie in der FAQ ,,Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis“.

Der vollständige Verwendungsnachweis ist fristgerecht als Datei (.xlsx, .xls) und als von der/den zeichnungsberechtigten Personen unterschriebener Scan (.pdf) an den entsprechenden Stellen im Antragstool hochzuladen.

Bitte sehen Sie davon ab, den Verwendungsnachweis postalisch an uns zu richten. Ausschließlich der erfolgreiche Upload in das Antragstool ist ausschlaggebend für eine fristgerechte Einreichung.

Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Im Rahmen von NEUSTART KULTUR beziehen wir uns auf die ausgabenbezogene Doppelförderung. Darunter verstehen wir, dass ein und dieselbe Ausgabenposition mehrfach gefördert werden soll – entweder durch denselben oder dieselbe Zuwendungsgeber:in (etwa bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber (etwa die Initiative Musik sowie auch eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene wie z. B. Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld). Eine so verstandene Doppelförderung ist unzulässig.

Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?

Spätestens bei Prüfung des Verwendungsnachweises können doppelt aufgeführte Rechnungen festgestellt werden. Kommt es zu einer Doppelförderung, fordern wir die Zuwendung bezüglich der doppelt eingereichten Rechnung zurück.

Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis

Es können nur Ausgaben angerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Somit können Rechnungen, deren Leistungszeitraum im Vorfeld oder nach Ende des Projektzeitraums liegen, nicht anerkannt werden. Das bedeutet: Rechnungsdatum, Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Es können nur Rechnungen (auch Ebay-Rechnungen) eingereicht werden, die an den oder die Antragsteller:in gerichtet sind und den Formalitäten laut § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Zudem ist wichtig, dass alle Belege mit der Projektnummer versehen sind, damit sie dem geförderten Projekt eindeutig zugeordnet sein können.

In begründeten Fällen (Umzug des Antragstellenden, Fusion mit anderen Unternehmen u. ä.) können Ausnahmen genehmigt werden. Jedoch müssen diese vorher der Initiative Musik schriftlich angezeigt werden.

Allen Positionen im Verwendungsnachweis ist ein Beleg per Lfd. Nr. zuzuordnen und die auf dem Beleg angezeigte Belegnummer (entspricht Rechnungsnummer) entsprechend im Verwendungsnachweis einzutragen.

Betroffen sind Belege, die den Ausgaben

  • Rechnungen/Verträge/Stundenzettel Vorlagen  finden Sie hier für die 1. Förderrunde und hier für die 2. Förderrunde
  • die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
  • Bei Zuwendungsempfänger:innen, die mehr als 100.000 EUR Zuwendung im Projekt erhalten haben, sind zudem sämtliche Vergabeunterlagen für eine Prüfung bereit zu halten

zuzuordnen sind.

Belege werden nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht. Der oder die Zuwendungsempfänger:in ist jedoch verpflichtet sie auf Nachfrage vorzulegen und für weitere 10 Jahre im Original aufzuheben.

Bitte beachten Sie: Sollten sich Positionen in der Belegliste als nicht förderfähig erweisen, informieren wir Sie. Es können dann ggf. weitere Positionen des Projektes aufgeführt werden.

Anforderungen an Rechnungen (auch Ebay-Rechnungen) und Quittungen

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des oder der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers, der Leistungsempfängerin
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des oder der Rechnungsstellenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z. B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des oder der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert, die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]

GEMA-Gebühren oder Künstlersozialabgabe (KSA) können grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn ihre Verausgabung bei Einreichung des Verwendungsnachweises in der exakten Höhe belegt werden kann.

Manchmal kommt es jedoch vor, dass die GEMA-Gebühren oder KSA nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums des im Rahmen von NEUSTART KULTUR geförderten Projekts abgeführt werden müssen. Die verspäteten GEMA-Rechnungen bzw. KSA für diejenigen Konzerte, die im Bewilligungszeitraum stattfanden und in diesem Programm gefördert wurden, können auch in dem Endverwendungsnachweis berücksichtigt werden.

Wenn aber die GEMA-Gebühren oder KSA vor dem Einreichen des Endverwendungsnachweises doch nicht beglichen werden konnten, können Sie den Wert für die künftige GEMA-Rechnungen oder die künftigen KSA selbst ermitteln und diese Beträge in dem zahlenmäßigen Nachweis angeben sowie diese noch nicht getätigten projektbezogenen Ausgaben im Sachbericht erläutern und begründen. Dafür müssen Sie Eigenbelege wie folgt erstellen und diese aufbewahren:

Eigenbeleg für GEMA-Gebühren:
Beispielsweise können Sie den Preis Ihrer GEMA-Gebühren für die durchgeführte Veranstaltung online berechnen lassen (https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/preisrechner; folgende Angaben sind relevant: Ort, Zeit, Band, Anzahl der Besucher:innen/Tickets, Erlös, Tarif, ggfs. Verbandsrabatt, Mengenrabatt etc.). Dafür sind die Veranstaltungen bei der GEMA einzeln anzumelden. Bitte bewahren Sie diese vorläufige Rechnung sowie die spätere Originalrechnung auf. Sollte sich der Betrag der Originalrechnung von Ihrer vorläufigen Berechnung unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf.

Eigenbeleg für KSA:
Ein korrekter Eigenbeleg für Künstlersozialabgabe muss folgende Angaben enthalten:
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlenden (Sie)
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlungsempfängers:in (Künstlersozialkasse – KSK)
• Ausstellungsdatum des Eigenbelegs
• Art der Aufwendung (z.B. „KSA für die Band (Auftritt am XX.XX.XX)“)
• Kosten/Beleg (4,2% der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 und 5,0 % für das Jahr 2023, für die Sie KSA pflichtig sind)
• Grund für den Eigenbeleg
• Datum und eigene Unterschrift

Bitte bewahren Sie diesen Eigenbeleg sowie den originalen späteren Festsetzungsbescheid mit der Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe auf. Sollte sich der Betrag des Festsetzungsbescheids von Ihrer vorläufigen Berechnung im Eigenbeleg unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf. Bei einer später abweichenden Abrechnung sind Sie in der Pflicht, die entsprechende Differenz zu melden und ggfls. zurückzuzahlen.

Was muss auf einen Stundenzettel?

Werden Arbeitsleistungen als Eigenleistungen angerechnet oder Arbeitsstunden für im Projekt angestellte Personen gefördert, muss jeweils ein Stundenzettel erstellt werden. Diese muss durch den oder die Antragsteller:in und die Person, welche die Arbeitsstunden erbracht hat, unterschrieben sein und folgende Informationen beinhalten: Namen des oder der ggf. unentgeltlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Arbeitsstunden gefördert werden können, die im Rahmen des Projekts geleistet werden. Vorlagen zur Stundenerfassung finden Sie hier für die 1. Förderrunde und hier für die 2. Förderrunde.

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind. Der Fördervertrag dient dabei als Grundlage der Zahlungen.

Sind die Fördermittel steuerpflichtig?

Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem oder der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.

Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine:n Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in.